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Die Arbeitsmedizin ist ein Teilbereich des Arbeitsschutzes. Sie umfasst die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit und Beruf einerseits, sowie dem Menschen, seiner Gesundheit und seinen Krankheiten andererseits.
Es gehört zu den Aufgaben und Zielen der Arbeitsmedizin,Teilgebiete der Arbeitsmedizin sind Arbeitshygiene, Arbeitsphysiologie und Arbeitspathologie, deren Gegenstand die Berufskrankheiten sind.
- dass das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden der Beschäftigten gesteigert und aufrecht erhalten werden soll,
- zu verhindern, dass die Beschäftigten durch die vorhandenen Arbeitsbedingungen in irgendeiner Weise an ihrer Gesundheit Schaden nehmen,
- die Beschäftigten bei ihrer Arbeit gegen die Gefahren zu schützen, die sich durch gesundheitsschädigende Einwirkungen ergeben können,
- den Einzelnen einer Beschäftigung zuzuführen, die seiner physiologischen und psychologischen Eignung entspricht, und ihm diese Beschäftigung erhalten.
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Nicht jede im Beruf erworbene Erkrankung ist eine Berufskrankheit. Eine Berufskrankheit ist vielmehr an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Definition der Berufskrankheit gem. § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SBG VII):Alles Weitere regelt die Berufskrankheitenverordnung (BKV) und die Anlage 1 zu dieser Verordnung. Dort sind die Berufskrankeiten in einer Liste genannt. Zu den in der Berufskrankheitenliste aufgeführten einzelnen Berufskrankheiten hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Merkblätter veröffentlicht, die vor allem den Ärzten Hinweise zur Erstattung von Berufskrankheiten-Anzeigen geben. Die Merkblätter enthalten aber auch wichtige Informationen, die von den Unfallversicherungsträgern und Gutachtern im Berufskrankheitenverfahren beachtet werden sollen.
"Berufskrankheiten sind Krankheiten, ...die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (nach § 2,3 oder 6 SBG VII) erleiden". Durch die Bundesregierung werden solche Krankheiten als Berufskrankheiten bezeichnet, "die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; ..."
"Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit ... anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind".
Als arbeitsbedingte Erkrankungen sind alle Krankheiten aufzufassen, deren Auftreten mit der Arbeitstätigkeit in Verbindung steht. Im Gegensatz zu Berufskrankheiten muss der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit keine bestimmte rechtliche Qualität erreichen. Eine arbeitsbedingte Erkrankung ist bereits dann anzunehmen, wenn bestimmte Arbeitsverfahren, Arbeitsumstände oder die Verhältnisse des Arbeitsplatzes das Auftreten einer Gesundheitsstörung begünstigt oder gefördert haben. Die Tatsache, dass eine individuelle körperliche Disposition, altersbedingte Aufbrauchserscheinungen oder außerberufliche Ursachen im Vordergrund stehen und gleichartig beschäftigte Arbeitnehmer daher nicht erkrankt wären, schließt die Annahme einer arbeitsbedingten Erkrankung nicht aus.
In dieser Kategorie finden Sie ausschließlich Links zu Internetangeboten, die sich mit Berufskrankheiten beschäftigen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die Angaben zu den Rechtsgrundlagen auf die deutschen Vorschriften beziehen. In den anderen Ländern gibt es vergleichbare Regelungen.
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Das deutsche Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet den Unternehmer zur arbeitsmedizinischen Betreuung der Beschäftigten. Näheres regelt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (BGV A7 bzw. GUV 0.6). Der Arbeitgeber muss einen Betriebsarzt bestellen, der die arbeitsmedizinischen Betreuung wahrnimmt. Die Verpflichtung wird auch durch Abschluss eines Betreuungsvertrages mit einem externen, freiberuflichen Arbeitsmediziner oder einem überbetrieblichen Betriebs- und Werksarztzentrum erfüllt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die Angaben zu den Rechtsgrundlagen auf die deutschen Vorschriften beziehen. In den anderen Ländern gibt es vergleichbare Regelungen.
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dass das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden der Beschäftigten gesteigert und aufrecht erhalten werden soll,
zu verhindern, dass die Beschäftigten durch die vorhandenen Arbeitsbedingungen in irgendeiner Weise an ihrer Gesundheit Schaden nehmen,
die Beschäftigten bei ihrer Arbeit gegen die Gefahren zu schützen, die sich durch gesundheitsschädigende Einwirkungen ergeben können,
den Einzelnen einer Beschäftigung zuzuführen, die seiner physiologischen und psychologischen Eignung entspricht, und ihm diese Beschäftigung erhalten.
Verschiedene medizinische Fakultäten, Fachbereiche, Institute, Abteilungen, Sonderforschungsbereiche und andere wissenschaftliche Forschungseinrichtungen sind im Rahmen von Forschung und Lehre mit unterschiedlichen Schwerpunkten in diesem Bereich tätig. In dieser Kategorie sind ausschließlich deutschsprachige Links zum Thema Arbeitsmedizin zusammengefasst, die auf Einrichtungen von Universitäten und Hochschulen verweisen.
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